- Informationen
Mit der Krankentaggeldversicherung wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss OR Art. 324 abgegolten.
- Übertrittsrecht
Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie das Recht, in die Einzelversicherung der Kasse überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Bereits bezogene Leistungen werden auf die Gesamtansprüche angerechnet.
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