- Warum werden Leistungen nicht übernommen?
Oblig. Krankenversicherung
In der oblig. Krankenpflegeversicherung werden die Leistungen vom Bundesamt für Gesundheit definiert. Es dürfen nicht mehr und nicht weniger Leistungen von der Versicherung bezahlt werden. Es wird auch von Limitierungen gesprochen. Wenn eine Leistung die Limitierung übersteigt, muss die versicherte Person die Leistungen selber bezahlen. Auf der Abrechnung wird dies wie folgt dargestellt:
Zusatzversicherungen
Im Zusatzversicherungsbereich werden die Leistungen meistens in Prozenten von den Kosten erbracht - und dies bis zu einem in den Zusatzbedingungen aufgeführten Maximum. Nähere Bezeichnungen der Leistungen finden Sie in den jeweiligen Zusatzbedingungen. Auf den Abrechnungen wird der nicht übernommene Teil reglementarische Limite genannt und sieht wie folgt aus:
- Warum ist die Abrechnung so hoch?
Franchise
Die ersten Leistungen des Jahres aus der oblig. Krankenversicherung werden der Franchise angerechnet (KVG Art. 64 Abs 2 und KVV Art. 103 Abs 1). Auf der Abrechnung wird dies wie folgt dargestellt:
Der noch nicht aufgebrauchte Teil der Franchise wird als "Rest" ausgewiesen
Selbstbehalt
Wenn die gewählte Franchise bezahlt ist, wird der versicherten Person ein Selbstbehalt von 10% angerechnet (KVG Art. 64 Abs 2 und KVV Art. 103 Abs. 2) Auf der Abrechnung sieht dies wie folgt aus:
Der noch nicht aufgebrauchte Teil des Selbstbehalts wird als "Rest" ausgewiesen
Spitalbeitrag
Bei einem stationären Aufenthalt wird der versicherten Person ein täglicher Betrag von CHF 15.00 angerechnet. (KVV Art 104 Abs. 1 & 2). Auf der Kostenbeteiligungsabrechnung wird dies wie folgt dargestellt.
- Warum wird nicht alles zurückerstattet?
Franchise
Die ersten Leistungen des Jahres aus der oblig. Krankenversicherung werden der Franchise angerechnet (KVG Art. 64 Abs 2 und KVV Art. 103 Abs 1). Auf der Abrechnung wird dies wie folgt dargestellt:
Der noch nicht aufgebrauchte Teil der Franchise wird als "Rest" ausgewiesen
Selbstbehalt
Wenn die gewählte Franchise bezahlt ist, wird der versicherten Person ein Selbstbehalt von 10% angerechnet (KVG Art. 64 Abs 2 und KVV Art. 103 Abs. 2) Auf der Abrechnung sieht dies wie folgt aus:
Der noch nicht aufgebrauchte Teil des Selbstbehalts wird als "Rest" ausgewiesen
Spitalbeitrag
Bei einem stationären Aufenthalt wird der versicherten Person ein täglicher Betrag von CHF 15.00 angerechnet. (KVV Art 104 Abs. 1 & 2). Auf der Kostenbeteiligungsabrechnung wird dies wie folgt dargestellt.
- Andere Frage
Nachricht an vita surselva senden